- Aufsichtsrat
- vom Gesetz (§§ 95–116 AktG, §§ 9, 36–41 GenG) zwingend vorgeschriebenes Organ einer ⇡ Aktiengesellschaft (AG) und Genossenschaft (⇡ Genossenschaftsorgane 2) auch bei GmbH, OHG, KG und KGaA möglich.- 1. Aufgaben: Überwachung der Geschäftsführung, Prüfung von ⇡ Jahresabschluss und ⇡ Lagebericht und Bericht darüber in der ⇡ Hauptversammlung.- 2. Zusammensetzung: a) Der A. muss nach § 95 AktG mindestens aus drei Mitgliedern bestehen; Höchstzahl: je nach Grundkapital maximal 21 Mitglieder. Ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder müssen (von den Betriebsangehörigen in geheimer Wahl unmittelbar gewählte) Vertreter der Arbeitnehmer (keine leitenden Angestellten) sein (§§ 76 ff. BetrVG 1952). Keine Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, wenn die Aktiengesellschaft weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 76 VI BetrVG).- b) In der AG (auch KGaA, GmbH, Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften und teilweise KG), die dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 unterliegt, besteht der A. aus je sechs (bis 10.000), acht (bis 20.000) oder zehn (über 20.000 Arbeitnehmern) Vertretern der ⇡ Anteilseigner und der ⇡ Arbeitnehmer (einschließlich ⇡ leitender Angestellter und Vertreter von Gewerkschaften, § 7 MitbestG).- c) In der AG (auch GmbH) des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie besteht (gemäß Montan-Mitbestimmungsgesetz Bergbau und Eisen vom 21.5.1951) der A. aus vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied, vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied sowie einem weiteren Mitglied („elfter Mann“); Erhöhung auf 15 Mitglieder bei AG mit über 10 Mio. Euro Kapital, auf 21 Mitglieder bei Gesellschaften mit über 25 Mio. Euro Kapital durch Satzung zulässig.- d) In den AG und GmbH, die dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 7.8.1956 unterliegen, besteht der A. aus 15 Mitgliedern, bei einem Gesellschaftskapital von mehr als 25 Mio. Euro – fakultativ – aus 21 Mitgliedern. Je sieben bzw. zehn Mitglieder gehören der Anteilseigner- und der Arbeitnehmerseite an. Das neutrale Mitglied wird vom A. benannt und vom Wahlorgan gewählt.- e) Der A. wählt aus seiner Mitte einen ⇡ Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter, die zum Handelsregister anzumelden sind (§ 107 AktG).- f) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wer bereits in zehn AG oder KGaA Aufsichtsratsmitglied oder in einem von der AG ⇡ abhängigen Unternehmen ⇡ gesetzlicher Vertreter ist (⇡ Überkreuzverflechtung, § 100 AktG), darf einen weiteren Aufsichtsratsposten nicht übernehmen.- 3. Wahl: Der A. wird durch die Hauptversammlung (mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter), der erste A. durch die Gründer gewählt (⇡ Gründung).- 4. Bei Streit darüber, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der A. zu bilden ist, entscheidet das ⇡ Landgericht (§§ 98, 99 AktG).- 5. Die Amtsdauer darf vier Bilanzjahre nicht überschreiten.- 6. Veränderungen im A. sind in den ⇡ Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen und unverzüglich dem ⇡ Handelsregister einzureichen.- 7. Abberufung: ⇡ Abberufung.- 8. Gehört dem A. die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an (z.B. bei Abberufung oder Niederlegung des Amtes), kann das Amtsgericht den Aufsichtsrat auf Antrag auf die notwendige Zahl von Mitgliedern ergänzen (§ 104 AktG, dort auch zur Antragsbefugnis).- 9. Für seine Tätigkeit erhält der A. eine Vergütung (⇡ Aufsichtsratsvergütung).- 10. Haftung: Falls ein Mitglied seine Obliegenheiten nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnimmt, kann es für Schäden von den Aktionären haftbar gemacht werden.- 11. Der A. muss mindestens einmal, bei börsennotierten Gesellschaften zweimal pro Halbjahr einberufen werden. Mangels gesetzlicher oder Satzungsbestimmung ist der A. beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der vorgesehenen Mitgliederzahl teilnimmt, mindestens jedoch drei Mitglieder (§ 108 AktG).- 12. GmbH: a) Ein Aufsichtsrat ist nur obligatorisch, soweit die GmbH den §§ 77 BetrVG, 1 MitbestG, 1 Montan-MitbestG unterliegt. Die Vorschriften über den Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft gelten entsprechend.- b) Fakultativer A.: Gemäß § 52 GmbHG kann ein A. auch dann eingesetzt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt. Die aktienrechtlichen Vorschriften sind im Wesentlichen entsprechend anzuwenden. Im Gesellschaftsvertrag können aber abweichende Bestimmungen getroffen werden.- 13. Gesetzlich nicht geregelt, jedoch zulässig ist die Bildung eines A. bei einer KG oder OHG. Der Gesellschaftsvertrag muss die Einzelheiten (Zulässigkeit, Bestellung, Befugnisse etc.) regeln. Eine entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften findet mangels gesetzlicher Grundlage nicht statt. Befugnisse des A. dürfen nicht in den Kernbereich der Geschäftsführerrechte eingreifen.- 14. Ein obligatorischer A. besteht bei einer KG ausnahmsweise gemäß § 4 MitbestG.
Lexikon der Economics. 2013.